Merkblatt zur Künstlersozialabgabe


1. Was ist die Künstlersozialabgabe?

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Allgemein lässt sich sagen: Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergeben und deren Leistungen verwerten. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist in diesen Fällen Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Mit Wirkung ab 15.06.2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Neben der Künstlersozialkasse sind nunmehr auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, bei Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.

2. Wer ist künstlersozialabgabepflichtig?

Abgabepflichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Die abgabepflichtigen Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte im Einzelfall nachvollziehbar aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach dem Jahr der Honorarfälligkeit aufzubewahren.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Im Gesetz (§ 24 KSVG) werden drei Gruppen unterschieden:

a. Typische Verwerter

Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig (§ 24 Abs. 1 S. 1 KSVG):

  • Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen – Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien und Kunsthandel
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten

b. Werbung / Öffentlichkeitsarbeit des eigenen Unternehmens

Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. Die Zwecke, die mit den Maßnahmen verfolgt werden, können vielfältig sein. In Betracht kommen z. B. Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Unternehmen oder Branchen, Verfolgung von politischen, sozialen, karitativen o. a. Zielen, die Sammlung von Spenden oder die Finanzierung von Hilfeleistungen.

c. Generalklausel

Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen.

3. Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes?

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine weitere eindeutige gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Beurteilung auf den „an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff abzustellen, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht“. Das heißt, dass bei diesen Berufsfeldern das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen ist, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie – vergleichbar dem Wirkbereich eines Maskenbildners bei Film oder Theater – z. B. dem Wirkbereich der Werbung zuzuordnen ist. So sind Fotografen ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Allein der bei der Erstellung einer Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft ins Bild zu setzen.

Dieser Kreis der „Kreativen“ beschränkt sich aber nicht nur auf den Werbefotografen, sondern umfasst auch alle anderen Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen, wie z. B. Visagisten und Stylisten.
Künstler und Publizist ist auch, wer die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (z.B. Beamte, Studenten, Rentner, die nebenbei publizistisch oder künstlerisch tätig sind), oder wer seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.

Sind Zahlungen an Webdesigner abgabepflichtig?

Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden.
Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Zur künstlerischen Tätigkeit dieser Personen gehört neben der Konzeptionierung auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software.

Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der Webdesignertätigkeit unerheblich. Es reicht insoweit aus, dass die berufliche Tätigkeit zu Werbezwecken dient.

Ebenso ist es unerheblich, wenn der Auftraggeber keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat (vgl. BSG-Urteile vom 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04). Nur, wenn von vorneherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafikleistungen) mit erbracht werden und es somit lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzerfreundlichkeit o. ä. strukturiert und betreut wird (= Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers), gehören diese Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage.
Mit der Informationsschrift Nr. 6 der Künstlersozialkasse liegt Ihnen auch ein Künstlerkatalog vor.

4. Wann werden „nicht nur gelegentlich“ Aufträge erteilt?

Eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht als „Eigenwerber“ (Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben) und für die Abgabepflicht nach der „Generalklausel“: Soweit es auf die Zahl der Veranstaltungen ankommt, hat das Gesetz eine eindeutige Grenze von nicht mehr als drei Veranstaltungen in einem Kalenderjahr gezogen, bis zu der keine Abgabepflicht eintritt. Werden mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, müssen sämtliche Entgelte für alle Veranstaltungen an die KSK gemeldet werden. Bezieht sich die Auftragserteilung nicht auf Veranstaltungen, sondern auf andere Maßnahmen im Rahmen der Eigenwerbung oder nach der Generalklausel (z. B. Gestaltung einer Internetseite, Entwurf eines Flyers, Gestaltung eines Geschäftsberichts oder Nutzung von Design-Leistungen), reicht bereits eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus.

Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr ist die Voraussetzung „nicht nur gelegentlich“ auch erfüllt, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle drei oder fünf Jahre stattfinden.

5. Was ist die Künstlersozialabgabe und wie hoch ist sie?

Die Künstlersozialabgabe stellt den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentliche Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten(Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Schallplattenhersteller, Rundfunkanstalten usw.).

Der Abgabepflicht unterliegen alle an selbständige Künstler und Publizisten – vielleicht besser: an alle Kreativen – gezahlten Entgelte. Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist.

Durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 ist mit Wirkung vom 01. Januar 2000 ein einheitlicher Abgabesatz eingeführt worden. Der einheitliche Abgabesatz wird jährlich nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt und beträgt ab dem Jahr 2015, 5,2 %.

Die Mittel für die zweite Beitragshälfte werden nicht nur durch die Künstlersozialabgabe, sondern auch durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Dieser Zuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherten Künstler und Publizisten ihre Entgelte nicht ausschließlich von abgabepflichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern auch von Endabnehmern erhalten (z. B. private Kunstsammler, Gagen für Auftritte bei Vereinsfeiern oder privaten Festen). Diese Endabnehmer sind keine „Verwerter“ von Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden. Der Zuschuss ist durch das Haushaltshaltssanierungsgesetz von 25 % auf 20 % der Ausgaben der Künstlersozialkasse abgesenkt worden, weil der Selbstvermarktungsanteil zurückgegangen ist.

6. Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten.

Nicht abgabepflichtig sind:

  • Zahlungen an juristische Personen (GmbHs)
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
  • Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleitungspauschale in Höhe von 2.100 EUR jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind.

7. Darf die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung gestellt werden?

Da die Künstler, vergleichbar einem Arbeitnehmer, pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Entgelt abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.

8. Wie erfolgt die Überprüfung der Unternehmen?

Die Deutsche Rentenversicherung hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, möglichst alle Unternehmen zu erfassen, die Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten verwerten. Damit soll die Abgabelast gerechter, das heißt auf möglichst alle abgabepflichtigen Unternehmen, verteilt werden. Die Deutsche Rentenversicherung wird daher neben der turnusgemäßen Betriebsprüfung vor Ort auch im Rahmen einer Anschreibeaktion Anhaltspunkten nachgehen, die für die Verpflichtung eines Unternehmens zur Künstlersozialabgabe sprechen.
Solche Anhaltspunkte können insbesondere Angaben des Unternehmens zum Unternehmenszweck bzw. Veröffentlichungen in den Medien sein.

Im Zuge dieser Feststellungen werden Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflichten und zur Feststellung der Höhe der Künstlersozialabgabe an die bisher nicht erfassten Unternehmen verschickt. Die ausgefüllten Erhebungsfragebögen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt an die Deutsche Rentenversicherung zurückzusenden.
Sie bilden die Grundlage für die Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach und die Abgabehöhe.Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben.

In Angelegenheiten der alljährlichen Erhebung der Künstlersozialabgabe ist und bleibt die Künstlersozialkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle weiterhin Empfängerin der Meldebögen.

Die Deutsche Rentenversicherung ist nur im Rahmen der Ersterfassung und der Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Im Rahmen einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung können im Einzelfall Beitragsnachzahlungen für die letzten 5 Jahre geltend gemacht werden. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an die Künstlersozialkasse zu leisten.

9. Änderungen der Bußgeldregelungen für Verwerter

Die Bestimmungen über Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz werden für abgabepflichtige Verwerter den Bestimmungen für die allgemeine Sozialversicherung angepasst.

Die Änderung dient der Gleichbehandlung und der Unterstützung der Prüfung. Die Abgabepflichtigen werden damit nachdrücklicher zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungsverpflichtungen angehalten. Künftig können abgabepflichtige Verwerter, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro sanktioniert werden. Der Bußgeldrahmen für das Nichtführen von Aufzeichnungen beträgt 50.000 Euro, für Verstöße gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten ist eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro fällig. Für die Verstöße der Versicherten gegen ihre Auskunfts- und Meldpflichten gilt weiterhin der bestehende Bußgeldrahmen von bis zu 5.000 Euro. Für Rückfragen stehen Ihnen die gewohnten Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Ihr Team der Steuerkanzlei Kremer