Überblick zum Mindestlohn ab 2015


Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes kommen auf Arbeitgeber ab 2015 neue Aufzeichnungspflichten zu. Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals für ganz Deutschland eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze. Vom Mindestlohngesetz sind auch Arbeitgeber betroffen, die schon lange durchweg einen Stundenlohn zahlen, der über dem neuen Mindestlohn liegt. Vor allem müssen die Arbeitgeber neue Aufzeichnungspflichten beachten, deren Nichterfüllung mit empfindlichen Strafen belegt ist.

Minijobber

Auch geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte haben einen Anspruch auf den Mindestlohn. Bei Minijobs mit einem Stundenlohn von bisher weniger als 8,84 Euro brutto je Zeitstunde kann es daher zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 Euro kommen. In der Folge tritt automatisch volle Sozialversicherungspflicht ein. Arbeitgeber können aber durch Anpassungen der Beschäftigung (Reduzierung der Arbeitszeit) die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von maximal 450 Euro weiter einhalten.

Auszahlungsfrist

Der Arbeitgeber muss den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats zahlen.

Arbeitszeitkonten

Die auf einem Arbeitszeitkonto erfassten Arbeitsstunden müssen spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Mindestlohnanspruch für die zusätzlichen Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des regulären Monatsgehalts erfüllt ist (Gesamtentgelt der letzten 12 Monate geteilt durch Gesamtarbeitszeit > 8,84 Euro). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätesten im Folgemonat ausgleichen.

Bruttolohn

Der Mindestlohn gilt für die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Das Mindestlohngesetz sagt aber nicht, welche Vergütungselemente dazu zählen und welche nicht. Vorerst gilt daher die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht als Maßstab. Danach zählen Zulagen, Zuschläge, Stücklöhne oder andere Vergütungselemente dann zum mindestlohnrelevanten Bruttolohn, wenn sie die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten und sich in einen Stundenlohn umrechnen lassen.

Vergütungselemente

Eindeutig nicht zum Bruttolohn zählen zum Beispiel Trinkgelder, weil sie nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden. Sachleistungen können allenfalls dann einbezogen werden, wenn sie sich in einen Stundenlohn umrechnen lassen, was oft schwierig werden dürfte. Für wieder andere Lohnbestandteile gibt es eine rechtliche Grauzone. Urlaubs- und Weihnachtsgeld beispielsweise sind eigentlich Teil des Arbeitsentgelts. Weil diese Sonderleistungen aber jährlich gezahlt werden, liegt die Zahlung in der Regel außerhalb der Frist von maximal einem Monat nach Arbeitsleistung, innerhalb der der Arbeitgeber den Mindestlohn ausgezahlt haben muss.

Aufzeichnungspflichten

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, ab dem 1. Januar 2015 detaillierte Stundenaufzeichnungen für bestimmte Arbeitnehmer zu führen. Das gilt vor allem für alle Minijobber mit Ausnahme der Minijobber in Privathaushalten. Außerdem sind Stundenaufzeichnungen unabhängig vom Umfang der Beschäftigung für alle Arbeitnehmer vorgeschrieben, die in einer der im Arbeitnehmerentsendegesetz oder im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen beschäftigt sind. Daneben ist eine Aufzeichnung notwendig für Arbeitnehmer mit gleichbleibendem Monatsgehalt nahe der Mindestlohngrenze, wenn in einzelnen Monaten durch überdurchschnittlich viele Werktage oder Mehrarbeit der Mindestlohn unterschritten wird. Nur so lässt sich belegen, dass im Jahresschnitt der Mindestlohn gezahlt wurde.

Stundenaufzeichnungen

Als Nachweis kommen manuelle Aufzeichnungen oder eine maschinelle Zeiterfassung in Frage. Die Stundenaufzeichnungen müssen mindestens wöchentlich ergänzt werden, denn der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Tage nach dem Tag der Arbeitsleistung erfassen und die Zeiterfassung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Auftraggeberhaftung

Mit der Einführung des Mindestlohns gilt für alle Unternehmen eine Auftraggeberhaftung. Danach haftet der Auftraggeber einer Werk- oder Dienstleistung unabhängig von eigenem Verschulden für die finanziellen Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Mindestlohngesetz. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Subunternehmer und Zeitarbeiter des Auftragnehmers. Nur mit einer sorgfältigen Auswahl und Kontrolle der Auftragnehmer lässt sich das Risiko klein halten. Zudem ist es ratsam, vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass er den Mindestlohn zahlt.

Meldepflichten

Arbeitgeber in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen mit Sitz im Ausland müssen vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung für jeden Arbeitnehmer eine Anmeldung bei der zuständigen Zollverwaltung abgeben.

Strafen

Für Verstöße gegen die Mindestlohnvorschriften drohen drastische Strafen. Einem Arbeitgeber, der den Mindestlohn unterschreitet oder nicht rechtzeitig zahlt, droht ein Bußgeld von bis zu 500.00 Euro. Gleiches gilt für einen Auftraggeber, der dies von seinem Auftragnehmer weiß oder fahrlässig nicht weiß. Eine Verletzung der übrigen Vorschriften kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Außerdem können Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.